Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, wie in möglichen Streitigkeiten die für Sie örtlich und sachlich zuständigen Gerichte entscheiden. An dieser Stelle finden Sie zukünftig Rechtsprechungen von Gerichten aus Ihrer näheren Umgebung, u.a.:

Amtsgericht Dannenberg,
Amtsgericht Salzwedel,
Amtsgericht Uelzen,
Amtsgericht Lüneburg,
Landgerichte Lüneburg, Stendal,
Oberlandesgericht Celle

Diese Sammlung befindet sich nach Eröffnung unserer Homepage im Aufbau. Die Entscheidungen werden fortlaufend eingestellt werden. Ältere Entscheidungen werden Sie in unserem Archiv finden.

Darüber hinaus wollen wir Sie an dieser Stelle auch über interessante Entscheidungen höherer Gerichtsinstanzen informieren.

Will ein Vermieter die Miete gem. § 588 I 1 BGB erhöhen, so hat er sich an der ortsüblichen Miete zu orientieren. Maßstab hierbei ist eine von einem Sachverständigen ermittelte Einzelvergleichsmiete. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich hier der Auffassung angeschlossen, dass dabei nicht alles, was am Markt für vergleichbare Wohnungen tatsächlich gezahlt wird, ohne weiteres „üblich“ ist, da ansonsten der Vermieter die im Gebiet bezahlten Spitzenmieten verlangen könnte. Der BGH führt weiter aus, dass das Gericht zur Ermittlung der üblichen Vergleichsmieten mittels eines Sachverständigen eine ausreichend großen, repräsentative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen zugrundezulegen hat, bei der von vornherein „Ausreißermieten“ auszuscheiden seien.  Vielmehr sei das breite Mittelfeld der Bereich der ortsüblichen Vergleichmiete, innerhalb deren Spanne die Einzelvergleichsmiete zu bestimmen sei.

(BGH Urt. v. 29.02.2012 – VIII ZR 346/10)

Archiv:

Ein Vermieter darf bei rückständigen Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen jedenfalls dann keine Vorauszahlungen mehr einfordern, wenn er bereits Nebenkosten gegenüber dem Mieter abgerechnet hat. Er kann dann nur noch auf die Fehlbestände aus den Nebenkostenabrechnungen klagen.
Die Nebenkostenabrechnungen sind dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie unvollständig und aus sich heraus nicht verständlich sind. Eine Nebenkostenabrechnung muss insbesondere die Gesamtkosten enthalten, und den Anteil, der auf den Mieter entfällt mit dem zutreffenden Verteilerschlüssel.
(AG Dannenberg, Beschluss vom 09.03.2012, Az: 31 C 58/11)

Ein Mieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos dann kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch (hier die Schlüsselübergabe) nicht rechtzeitig gewährt wird, da die Besitzverschaffung eine Hauptleistungspflicht des Vermieters darstellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vermieter dann nicht zu, wenn er sich auf eine (vorherige) gemeinsame Feststellung der Zählerstände und des Zustandes der Wohnung beruft. Eine solche Feststellung kann auch noch in einem zeitnahem Besichtigungstermin erfolgen.
(AG Salzwedel, Urteil vom 16.02.2012, Az: 31 C 422/11 (IV) – noch nicht rechtskräftig)

Sind sowohl die Wohnung, als auch die Garage Bestandteile desselben Mietvertrages, so ist eine Teilkündigung der Garage unzulässig (BGH Urt. v. 12.10.2011 – VIII ZR 251/10).