Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, wie in möglichen Streitigkeiten die für Sie örtlich und sachlich zuständigen Gerichte entscheiden. An dieser Stelle finden Sie zukünftig Rechtsprechungen von Gerichten aus Ihrer näheren Umgebung, u.a.:

Arbeitsgerichte Lüneburg, Stendal, Schwerin,
LAG Hannover

Diese Sammlung befindet sich nach Eröffnung unserer Homepage im Aufbau. Die Entscheidungen werden fortlaufend eingestellt werden. Ältere Entscheidungen werden Sie in unserem Archiv finden.

Darüber hinaus wollen wir Sie an dieser Stelle auch über interessante Entscheidungen höherer Gerichtsinstanzen informieren.

Prozesskostenhilfe (also die Kostenübernahme für Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenkosten) werden vom Arbeitsgericht dann bewilligt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorliegen  und die Geltendmachung oder Verteidigung nicht mutwillig ist. Dies gilt in einem gerichtlichem Mahnverfahren jedoch nicht für die Beiordnung (also die Kostenübernahme) für den eigenen Rechtsanwalt.
Das Arbeitsgericht führt in seinem Beschluss dazu aus, dass Gläubiger auch ohne rechtliche Vorbildung in der Lage seien, den standardisierten Vordruck im Mahnverfahren selbst auszufüllen.
Sollte die Feststellung des Zahlungsanspruchs rechtliche Schwierigkeiten bereiten, besteht für einen mittellosen Antragsteller die Möglichkeit, vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes beim Amtsgericht oder Arbeitsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
(ArbG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2012, Az. Ba 7/12)

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitsaufgaben verlagert, sind zur Klärung der Frage, ob die neuen Fahrtzeiten des Arbeitnehmers zumutbar sind, die Interessen des Arbeitgebers an dem Einsatz seines bewährten Personals am neuen Standort gegen die Interessen des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsort abzuwägen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führte hierzu u.a. aus, dass der Arbeitnehmer sich nicht allein darauf berufen könne, seit seiner Einstellung 15 Jahre an demselben Arbeitsort tätig gewesen zu sein, wenn der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt worden ist. Hierbei hat das BAG bei der sog. „Billigkeitskontrolle“ u.a. auch § 121 IV 2 SGB III herangezogen. Danach wäre eine Fahrzeit zum Arbeitsplatz unverhältnismäßig lang, wenn sie bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden, mehr als zweieinhalb Stunden und bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weiniger mehr als zwei Stunden beträgt.

(BAG Urteil vom 17.8.2011, 10 AZR 202/10)

Archiv:

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Urlaubsanspruch eines langfristig erkrankten Arbeitsnehmers dann verfällt, wenn es ihm nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit möglich war, im laufenden Urlaubsjahr seinen Urlaub zu nehmen (BAG Urt. v. 09.08.2011 – 9 AZR 425/10).